Die 50 wichtigsten und am häufigsten gestellten Fragen

„Gesammelt in vielen Jahren als Rechtsanwältin und Mediatorin“

Teil I: Trennungsjahr & Grundlagen (Fragen 1–10)

(§ 1567 BGB) – Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und der Wille, diese nicht wiederherzustellen.

Nein, man kann auch unter einem Dach getrennt leben.

(§ 1566 BGB) – Ein zwingender Zeitraum von 12 Monaten vor der Scheidung, um eine Versöhnung zu ermöglichen.

Nur bei „Härtefällen“, was extrem selten ist.

Die Zeit beginnt von vorn, wenn die Versöhnung ernsthaft war.

Ab dem Tag, an dem die Trennung nach außen hin vollzogen wurde.

Nein, aber das Datum sollte dokumentiert werden (E-Mail an Partner, Einzug in neue Wohnung).

Niemand kann den anderen ohne gerichtliche Anordnung (Wohnungszuweisung) zwingen.

Nein, das Trennungsjahr ist ein Scheidungskonzept.

Dann kann die Scheidung nicht gegen den Willen des anderen durchgesetzt werden.

Teil II: Finanzen & Unterhalt (Fragen 11–20)

(§ 1361 BGB) – Unterhalt zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der Rechtskraft der Scheidung.

Abhängig vom bereinigten Nettoeinkommen und den ehelichen Lebensverhältnissen.

Das Netto abzüglich berufsbedingter Kosten, Altersvorsorge etc.

Nein, Schulden sind prinzipiell persönliche Verpflichtungen, außer sie wurden gemeinsam eingegangen.

Ja, im Rahmen der Berechnung des ehelichen Lebensstandards.

Rentenpunkte, die während der Ehezeit gesammelt wurden, werden hälftig geteilt.
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Ja, bei Ehen unter 3 Jahren oder per Ehevertrag.

Die Differenz des Vermögenszuwachses während der Ehe (Endvermögen minus Anfangsvermögen).
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Ja, das Erbrecht endet erst mit Rechtskraft der Scheidung (außer bei Scheidungsantrag + Zustellung).

Nur, wenn du sie selbst unterschrieben hast.

Teil III: Kinder & Sorgerecht (Fragen 21–30)

Grundsätzlich bleiben beide Eltern sorgeberechtigt.

Nein, das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern (§ 1684 BGB).

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.

Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.

Bei gemeinsamem Sorgerecht beide Eltern gemeinsam.

50/50 Betreuung
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Nur mit Zustimmung des anderen Elternteils, sonst droht Ärger (Entführungsvorwurf).

Ab ca. 12-14 Jahren hört das Gericht das Kind an, es bestimmt aber nicht allein.

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Nein, der Unterhaltspflichtige zahlt, der Betreuende leistet durch Betreuung.

Ohne Schuldzuweisung, als „wir als Eltern bleiben“.

Teil IV: Wohnen & Eigentum (Fragen 31–40)

Wenn beide im Vertrag stehen: beide müssen kündigen oder einer muss aus dem Vertrag entlassen werden (Zustimmung Vermieter nötig).

Es muss verkauft, einer ausbezahlt oder die Finanzierung umgeschuldet werden.

Nein, der Eigentumsanteil bleibt bestehen

Nein.

Grundsätzlich derjenige, der darin wohnt (Nutzungsentschädigung ist möglich).

Du haftest weiter, bis der Vermieter dich entlässt.

Teilungsversteigerung als „ultima ratio“.

Nur, wenn es eine gerichtlich bestätigte Wohnungszuweisung gibt.

Rechtlich gesehen „Sachen“, entscheidet sich nach Eigentumslage.

Ein gerichtlicher Beschluss, der einem Partner die Wohnung allein zuweist.

BONUS Teil V: Mythen, Emotionen & Blender (Fragen 41–50)

Mythos: Nein, Deutschland kennt kein Verschuldensprinzip mehr.

Ja, Anwaltszwang besteht für den Antragsteller.

Nein, ein Anwalt darf nur eine Partei vertreten. Ihr könnt aber einen Anwalt nehmen und die Kosten teilen.

Wenn der Richter den Beschluss verkündet und die Rechtskraft eintritt.

Wenn ihr euch außergerichtlich über alles einig seid – die günstigste Variante.

Ja, als symbolischer Akt für den neuen Lebensabschnitt.

Sie sind charmant, reflektiert nach außen, aber manipulativ im Hintergrund.

Nur, wenn sie legal beschafft wurden (kein Abhören!).

Nein, es ist eine Entscheidung für ein neues Leben.

Neben Anwalt/Mediator immer psychologische Beratung suchen.